Mietrecht

Kennen Sie das auch: Sie kommen gestresst von der Arbeit nach Hause oder freuen sich einfach nur auf die Ruhe zuhause und möchten in Ihrer Wohnung mit keinen Problemen mehr belastet werden sondern einfach nur  abschalten? Nichts ist daher ärgerlicher, wenn in einem Mehrfamilien-Haus ein anderer Mieter sich nicht an Ruhezeiten oder die für alle geltende Hausordnung hält.

Oder Sie ziehen in eine frisch renovierte Wohnung und schon nach wenigen Wochen zeigt sich Schimmelbefall.

Oder der Vermieter verlangt inzwischen regelmäßig eine Mieterhöhung, sodass die Wohnung gerade auch wegen der Nebenkosten, die inzwischen zu einer Art 2. Miete geworden sind, kaum noch bezahlbar ist.

Die Nebenkostenabrechnungen sind daher regelmäßig Anlass zu einer Überprüfung. Denn oftmals wird ein unrichtiger Verteilermaßstab gewählt oder es werden Positionen mit umgelegt, die gar nicht vereinbart waren und deswegen nicht ersetzt verlangt werden können.

Auch wenn es um den Auszug geht und der Vermieter hier meint, noch Schönheits- bzw. Reparaturmaßnahmen verlangen zu können, droht in der Regel Ungemach. Die Situation ist insofern nicht einfacher zu beurteilen, wenn der Bundesgerichtshof fast monatlich neue Entscheidungen trifft, welche Klausel im Mietvertrag noch wirksam ist und welche Schönheitsreparaturen tatsächlich verlangt werden dürfen oder was zur normalen Nutzung der Wohnung gehört und damit zu keinem Ausgleichsanspruch des Vermieters führt.

Die Regelung in den Mietverträgen, welche Kündigungsfrist für einen Mieter gilt, ist meist einfach zu beantworten. Anders sieht es bezüglich der Frage aus, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Vermieters wirksam ist. Gerade bei tatsächlichem Zahlungsverzug gibt es hier noch Chancen für den Mieter, einer Räumungsverpflichtung trotzdem zu entgehen.

Die zum Mietrecht gehörenden  Fragen lassen sich am besten vom im Mietrecht schwerpunktmäßig tätigen Rechtsanwalt beantworten. Ich bearbeite seit meiner Selbständigkeit 1991 regelmässig mietrechtliche Mandate.